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Das Altersphasenmodell und die neuen Leitlinien der Oberlandesgerichte ab 01.01.2008 Klaus Schnitzler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht I. Einleitung Das neue Unterhaltsrecht sorgt für Verwirrung in der Bevölkerung. So titelte der Focus Ende Januar „Das neue Unterhaltsrecht - Null Euro für die Exfrau?“ Juristen sprechen von einer Revolution. „Das neue Leid der Exfrauen“ titulierte Die Welt und Sandra Maischberger interviewte Betroffene unter anderem auch die Kollegin Peschel-Gutzeit in ihrer Talkshow „Menschen bei Maischberger – Der neue Scheidungskrieg! Sind die Frauen die Dummen?“, um nur einige Themen aus den Medien zu zitieren. Die Verwirrung wird noch zunehmen, wenn die ersten Entscheidungen getroffen werden müssen, und die Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte in den einzelnen Bezirken angewendet werden. Es ist zweifellos richtig, wenn die Unterhaltsleitlinien zur Schematisierung und zur Vereinheitlichung der Rechtssprechung herangezogen werden. In den Leitlinien werden über Tabellenquotenschlüssel hinaus zahlreiche Fragen der Berechnung des Unterhaltspflichtigen Einkommens beim Kindes-, Trennungs- und Geschiedenenunterhalt behandelt. Seit dem 01.07.2003 folgen sie einem einheitlichen Aufbauschema. Dies hat wenigstens den Vorteil, dass man zu einem bestimmten Thema unter der Ziffer 17 sofort findet, welche Auffassung im OLG Bezirk Nürnberg, im OLG-Bezirk Hamburg, oder im Kammergerichtsbezirk Berlin zu dem Thema Erwerbsobliegenheit besteht. Alle Leitlinien weisen in der Einführung darauf hin, dass die gewonnen Werte nur Richtwerte und Orientierungshilfen für die Ermittlung des konkreten Bedarfs im Einzelfall sein können. Sie sind anhand allgemein gültiger Gegebenheiten und typischer Sachlagen nach der Lebenserfahrung entwickelt, lassen aber individuelle Besonderheiten auf Seiten des Verpflichteten, wie des Unterhaltsberechtigten zunächst außer Acht. Die Anwendung der Leitlinien sollen die Berechnung des angemessenen Unterhalts im Einzelfall niemals ersetzen, allerdings haben sie weitgehend in der Praxis Bindungscharakter für die Familiengerichte, deswegen sind sie rechtsstaatlich bedenklich. Eine der wesentlichen Leitlinien war in der Vergangenheit das so genannte Altersphasenmodell , das von der Rechtssprechung entwickelt und strikt eingehalten wurde. Es wird inzwischen auch ironisch als 0-8-15-Modell bezeichnet.  kompletter Artikel pdf Datei (113 kb)
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